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Apr, 25
Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplans Hunsäcker-Kirchäcker
Die Marktgemeinde Sugenheim hat mit Beschluss vom 01.04.2025 die Änderung des Bebauungsplans Hundsäcker-Kirchäcker für das Gebiet Teilflurnummer 207, 208 Gemarkung Deuten heim, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans Hundsäcker Kirchäcker in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus Markt Sugenheim, Kirchstraße 17, 91484 Sugenheim während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des§ 214 Abs. 2 Bau GB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach§ 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den§§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteilte eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Zur Bekanntmachung
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Apr, 25