Bekanntmachung für die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 08. März 2026
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates am 08. März 2026
Anlage der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats am 08. März 2026
1. die Aufstellung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Im Grund 2" sowie der 7. Änderung des Flächennutzungsplans "Sugenheim Nord 2025" gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB und
2. die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Im Grund 2" und der 7. Änderung des Flächennutzungsplans "Sugenheim Nord 2025" gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
1. die Aufstellung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "Sugenheim Nr. 1/3 Süd" gern. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB und
2. die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Sugenheim Nr. 1/3 Süd" gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 28. 10.2025 gemäß§ 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Sugenheim Nr. 113 Süd" von März 1988 beschlossen (Aufstellungsbeschluss) und den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans„ Sugenheim Nr. 1/3 Süd" in der Fassung vom 18.11.2025 gebilligt (Billigungsbeschluss).
Die Marktgemeinde Sugenheim hat mit Beschluss vom 01.04.2025 die Änderung des Bebauungsplans Hundsäcker-Kirchäcker für das Gebiet Teilflurnummer 207, 208 Gemarkung Deuten heim, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans Hundsäcker Kirchäcker in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus Markt Sugenheim, Kirchstraße 17, 91484 Sugenheim während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des§ 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den§§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteilte eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.